AGB

(Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Unternehmensverkehr)

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der PACKEN UND SCHICKEN SERVICE GMBH, Mutterstadt („Auftragnehmer“ oder „wir“) mit Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB („Auftraggeber“). Wir sind Mitglied im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) und haben die Qualitäts- und Lieferungsstandards der Fachgruppe C des DDV angenommen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vorbehaltlich der erneuten Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1. Soweit sich aus den Umständen nicht ein anderes ergibt, stellen Angebote des Auftragnehmers nur Aufforderungen an den Auftraggeber dar, dem Auftragnehmer definitive Vertragsangebote zu unterbreiten. Der Auftraggeber ist zwei Wochen ab Zugang an sein Vertragsangebot gebunden.
2.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Auftraggebers setzen wir dessen Bonität voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme einer Bestellung von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Auftraggeber keine ausreichende Bonität für den geschlossenen Vertrag hatte, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.
2.3. Haben wir für zur Vertragserfüllung notwendige Waren ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt und werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht uns innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und ihm etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
2.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
2.5. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Auftraggeber nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers vertrauen.
2.6 Für den Vertragsinhalt und den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Vertragsangebots unsererseits mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

3. Gefahrtragung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung bzw. Lieferungen ab Werk und geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Mangels Vereinbarung bleibt die Wahl der Versandart uns vorbehalten.

4. Liefermodalitäten

4.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Lieferfristen beginnen – soweit nicht anders vereinbart – mit Absendung der Auftragsbestätigung. Der Auslieferungstermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware unser Firmengelände verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft abgesandt worden ist. Zum Nachweis der Einhaltung des Liefertermins genügt die Eintragung in unsere Postauslieferungsbücher, bei anderer Beförderungsart die innerbetrieblichen Abgangsnachweise.
4.2. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Gehen Ware, Material, Unterlagen oder der Portobetrag (siehe unten 9) nicht rechtzeitig bei uns ein oder lässt sich das Material nicht einwandfrei verarbeiten, so sind wir nicht mehr an den zugesagten Liefertermin gebunden. Gleiches gilt bei nachträglicher Auftragsänderung.
4.3. Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden und mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindenden vorübergehenden Leistungshindernisses wie insbesondere: Betriebsstörung, höhere Gewalt, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei einem unserer Lieferanten. Gleiches gilt, wenn wir für verarbeitete Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt haben und der Vorlieferant nicht vertragsgemäß leistet, ohne dass wir dies zu vertreten hätten. Wir werden den Auftraggeber über die Verzögerung unverzüglich informieren.
4.4. Unbeschadet sonstiger Rechte haben sowohl der Auftraggeber als auch wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.
4.5. Wir sind mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
4.6. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

5. Ausfü̈hrung des Auftrags, Anlieferung von Ware

5.1. Sofern bei Werbeaussendungen keine bemusterten Anweisungen des Auftraggebers vorliegen, die von uns schriftlich bestätigt werden, werden diese Arbeiten in der handelsüblichen Form ausgeführt.
5.2. Vom Auftraggeber zu liefernde Ware ist uns frei Haus zu liefern. Wir sind nicht verpflichtet, die Stückzahl der angelieferten Ware zu überprüfen. Mit der Empfangsbestätigung bestätigen wir nur den Eingang der Ware, nicht jedoch die abgelieferte Menge. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt der gelieferten Ware nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
5.3. Restmaterialien vernichten wir 6 Wochen nach Auftragsabwicklung, es sei denn, dass bei Auftragserteilung etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung von Restmaterialien erfolgt unfrei. Hinsichtlich der bei uns eingelagerter Materialien haben wir nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nicht.

6. Haftung

6.1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzug sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro angefangene Verzugswoche, maximal auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettovergütung, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.3. Die voranstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Schadenersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen. Gleiches gilt bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Preise

7.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Firmengelände zuzüglich Verpackung, Verladung, Versandkosten und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
7.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien, Tariflöhnen, Rohmaterialpreisen und sonstige Kostenerhöhungen, die nach Vertragsschluss ohne Vertretenmüssen des Auftragnehmers eintreten, dem Auftraggeber weiterzubelasten, wenn die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
7.3. Die Preise für Ver- bzw. Bearbeitung setzten einwandfrei zu verarbeitenden Materialien voraus. Andernfalls sind wir berechtigt, angemessene Zuschläge zu berechnen.

8. Zahlungsmodalitäten

8.1. Die Zahlungsansprüche sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu erfüllen; Erfüllungsort ist Ludwigshafen. Der Auftraggeber kommt bei Nichterfüllung eines Zahlungsanspruches spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
8.2. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers oder treten Umstände ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen, insbesondere länger als 10 Werktage anhaltender Zahlungsverzug trotz Mahnung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte innerhalb einer angemessenen Frist die Besicherung aller noch offenen Forderungen des Verkäufers verlangen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann der Auftragnehmer unabhängig von der ursprünglichen Fälligkeitsvereinbarung sofortige Zahlung aller noch offenen Verbindlichkeiten verlangen oder von den entsprechenden Verträgen zurücktreten. Das Erfordernis einer Fristsetzung entfällt, wenn diese offensichtlich aussichtslos wäre.
8.3. Neben den gesetzlichen Rechten steht dem Auftragnehmer im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers die Befugnis zu, nach seiner Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Auftraggebers als zweifelhaft erscheinen lassen.

9. Portovorauszahlung

9.1. Der für die Postauslieferung von Postsendungen benötigte Portobetrag muss rechtzeitig, spätestens jedoch fünf Werktage vor dem vereinbarten Versandtermin auf dem Konto der Sparkasse Heidelberg (DE43672500200009165444 IBAN: SOLADES1HDB) der PACKEN UND SCHICKEN SERVICE GMBH Packen & Schicken GmbH gutgeschrieben sein. Wenn die Portovorauszahlung verspätet oder ohne Angabe des Verwendungszwecks eingeht, verschiebt sich ein bestätigter Auslieferungstermin um die Dauer des verspäteten Eingangs der Zahlung.
9.2. Porti im Namen und für Rechnung des Kunden unterliegen als durchlaufender Posten nicht der Umsatzsteuer. Das Porto gehört nicht zum Rechnungsbetrag.

10. Datenschutz

10.1. Sofern wir personenbezogene Daten verarbeiten, die uns der Auftraggeber zur Verfügung stellt, werden wir für den Auftraggeber als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des § 11 BDSG tätig. Die Einzelheiten der Verarbeitungsschritte sowie ggf. über unsere routinemäßigen Sicherheitsverfahren hinaus erforderliche Sicherungsmaßnahmen werden im Auftrag spezifiziert. Die datenschutzrechtlichen Pflichten mit Ausnahme der von uns zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen (§ 9 BDSG) verbleiben beim Auftraggeber.
10.2. Unsere Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet und außerdem angewiesen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeber zu wahren.
10.3. Subunternehmer, die von uns ggf. zur Auftragsabwicklung hinzugezogen werden müssen, um eine ordnungsgemäße oder vom Auftrag vorgegebene Abwicklung sicherzustellen (namentlich Datenträger- und Papierentsorgung sowie Lettershop) unterliegen der Datenschutzaufsicht bzw. haben sich den Qualitäts- und Lieferungsstandards des DDV schriftlich unterworfen (vgl. oben Nr. 1.).

11. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

11.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
11.2. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Ludwigshafen/Rhein zuständige Gericht oder nach Wahl des Auftragnehmers ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Auftraggebers, sofern dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein Fall des § 40 ZPO vorliegt.